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Satzung von Mobil ohne Fossil
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Mobil ohne Fossil. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen "e.V.".

Der Verein hat den Sitz in Weilheim.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
 
§ 2 Vereinszweck

Ziel des Vereins ist die Förderung regenerativer Kraftstoffe und des Umweltschutzes.

Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit sowie durch Aufklärung und Beratung. Als ökologische Organisation wird der Verein dem Verbraucher die Endlichkeit fossiler Energieträger bewusst machen. Die negativen Folgen der durch die Verbrennung der fossilen Energieträger auftretenden Emissionen werden aufgezeigt. Lösungen zur nachhaltigen Mobilität erbringt der Verein und steht beratend zur Seite. Der Verein Mobil ohne Fossil übernimmt die Verantwortung des Umweltschutzes und nimmt darüber hinaus die Interessen der Verbraucher war.
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für die Erfüllung diese satzungsmäßigen Zwecks sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
 
 
§ 4 Mitglieder

Der Verein hat:

a) Fördermitglieder (§ 5 Absatz 1);

b) ordentliche Mitglieder  (§ 5 Absatz 2);

c) sowie Ehrenmitglieder (§ 5 Absatz 3); 
 
 
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Mitgliedsbeiträge

etc.

Die vollständige Satzung erhalten Sie gerne über Kontakt!
 
 
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und sich verpflichtet, einen regelmäßigen Beitrag zu leisten.

2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und zur Verantwortung gegenüber der Natur und seinen Mitmenschen bekennt und wer in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er sich aktiv für die Ziele von Mobil ohne Fossil und der Verwirklichung des getroffenen Vereinszwecks einsetzt.

3) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Liquidation, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Sollten Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt werden, so stellt dies einen Ausschlussgrund dar. Der Auschluss ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss ist sofort wirksam.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächstan Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist schriftlich dem Vorstand zuzustellen, der die Berufung der Mitgliederversammlung vorzutragen hat.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitlieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Information über die Entwicklung und Projektarbeit des Vereins.

2) Die ordentlichen Mitglieder sind zusätzlich berechtigt, gegenüber dem Vorstand und der Mitliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, jedoch mit Ausnahme des Stimmrechts. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten, sowie die nach der Beitragsordnung zu bezahlenden Beiträge pünktlich zu bezahlen. Die Beiträge sind im Voraus zu leisten.
 
 
§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand in der Beitragsordnung festsetzt. Auch der Mindestbeitrag für die Fördermitgliedschaft ist der Beitragsordnung zu entnehmen.
 
 
§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitliederversammlung.

Als weitere Organe können ein Beirat und eine Geschäftsführung gewählt bzw. bestellt werden.

 
 
§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur neuen Wahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 
 
§ 10 Beirat

Der Beirat wird vom Vorstand bestellt.

Dem Beirat obliegt die Unterstützung des Vorstandes. Gegenbenenfalls wird von den Beiratsmitgliedern ein Vorsitzender bestimmt.

Der Beirat wird nach Bedarf einberufen; es ist jedoch mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres einzuberufen. Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ggf. Vorsitzenden.

 
 
§ 11 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung führt die Geschäfte nach der vom Vorstand genehmigten Geschäftsordnung im Rahmen der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern.
 
 
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Fürhung der laufenden Geschäfte des Vereins;

b) Bestimmung der Beiräte, Geschäftsführer, Ernennung von Ehrenmitgliedern;

c) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;

d) Einberufung der Mitgliederversammlung;

e) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

f) Verwaltung des Vereinsvermögens;

g) Erlass der Beitragsordung und Geschäftsordnung;

h) Erstellung der Jahresrechnung, des Wirtschaftsplanes, des Jahres- und Kassenberichts,

i) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis wird je Sachverhalt auf ? 5.000 begrenzt.

 
 
§ 13 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzuhemen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 
 
§ 14 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 
 
§ 15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplanes;

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;

d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlußfassung über Berufungsanträge von Mitgliedern;

f) Entlastung des Vorstands.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mtigliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgleiderversammlung.

Für außenordentliche Mitgliederversammlungen genügt eine Einberufungsfrist von sieben Tagen. Die Einberufung muss ebenfalls schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

 
 
§ 16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschluß übertragen weden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Bschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesezt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 
 
§ 17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Greenpeace e.V. [VR-Nummer: 9774] und Amnesty International [VR-Nummer: 5588] zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden hat.

 










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